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Wohin mit dem gemeinsamen Hund nach der Scheidung?

Vor kurzem entschied hierzu das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 20.02.2013 – AZ 15 UF 143/12) über einen Fall, wo die Eheleute über das Verbleiben von drei gemeinsamen Hunden stritten.
Hunde sind grundsätzlich ein sehr wichtiges Familienmitglied, sodass sie häufig bei einer Scheidung keine Partei gerne hergibt. Aufgrund dessen gab es in der Vergangenheit oft Verfahren vor den Familiengerichten, die den Verbleib des Hundes regeln sollte. Dabei ist klar entschieden worden, dass die Regelungen über den Umgang mit Hunden nicht mit dem Umgang mit Kindern vergleichbar sind.
Laut dem Gesetz § 90a BGB werden Tiere juristisch wie Sachen behandelt, auch wenn sie keine Sachen sind. Somit wird durch das Gericht geprüft, wer das Alleineigentum an dem Hund hat. Hierbei werden Indizien wie der Erwerb, die Kostenübernahme von Steuern, Versicherung und Futter sowie Tierarztkosten und die Betreuung des Hundes berücksichtigt. Wenn auch diese Indizien kein eindeutiges Alleineigentum begründen, dann muss das Gericht die Aufteilung nach Maßstäben der Billigkeit entscheiden.
Im aktuellen Fall, wollte der Ehemann einen der drei Hunde behalten. Allerdings konnte bei keinem der drei Hunde ein eindeutiges Alleineigentum nachgewiesen werden, sodass das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen entscheiden musste. Das Gericht entschied zu Gunsten des Mannes und er durfte „seinen" Hund behalten, da die beiden anderen Hunde ja bei der Ehefrau bleiben sollten.
Schlussendlich kann man sagen, dass es immer eine Frage des Einzelfalls ist, wo die Hunde nach der Scheidung leben werden.

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201304hund.html