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lesbisches-paarWitwenrente für eingetragene Lebenspartnerschaften

Die Rentenversicherung muss nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" für eingetragene Lebenspartnerschaften über den Anspruch auf Witwenrente informieren.
Dies entschied das Sozialgericht Gießen im Urteil vom 19.06.2013 –S 4 R 403/10 -.

Der Fall

Im Streitfall lebte eine 58-jährige Frau aus Mittelhessen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihre Lebenspartnerin verstarb im Juni 2003 und danach stellte sie im Juli 2003 bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag wurde abgelehnt, weil zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Regelung für eine solche Rente fehlte.
Dies änderte sich aber: Im Januar 2005 trat das „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht“ in Kraft und ab dann wurden die eingetragenen Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.
Dann stellte die Klägerin einen neuen Antrag, allerdings erst im Juni 2009, da sie zu diesem Zeitpunkt erst von der neuen Regelung erfahren hatte. Nun bewilligte die Rentenversicherung eine Witwenrente ab dem 1. Juni 2008. Die Frau klagte nun mit dem Ziel, dass ihre Witwenrente ab Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt wird. Denn nach ihrer Sicht hätte die Rentenversicherung sie aufgrund ihres ersten Antrags auf das neue Gesetz hinweisen müssen, dann hätte sie den Antrag auch früher gestellt.

Rentenversicherung streitet ab
Dagegen wendete die Rentenversicherung ein, dass das frühere Rentenverfahren abgeschlossen gewesen sei und man nicht hätte 2003 wissen können ob, wann und wie eine Neuregelung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften erfolgt. Außerdem sei auf das neue Gesetz in den Medien hingewiesen worden, sodass der Rentenversicherung es nicht zugerechnet werden kann, wenn die Klägerin erst 4 Jahre später davon erfährt und einen neuen Antrag stellt.

Die Entscheidung
Das Sozialgericht in Gießen sah dies allerdings anders und gab der Klägerin Recht. Die Rentenversicherung hätte die Klägerin zeitnah nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beraten müssen, dass sie nun einen Anspruch auf Witwenrente hat. Diese Pflicht ergebe sich aus § 115 VI Sozialgesetzbuch. Demnach sollte der Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen auf eine mögliche Leistung hinweisen. Gerade habe die Vorschrift den Sinn, nicht ausreichend informierte Versicherte vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu schützen. Auch sie die Menge an eingetragenen Lebenspartnerschaften eine überschaubare Größe, sodass es der Rentenversicherung durchaus zuzumuten war.
Weiter kannte die Rentenversicherung den Fall und wusste, dass der Frau eine Rente ab Januar 2005 zustand. Letztendlich konnte sich die Rentenversicherung auch nicht auf die Bekanntgabe durch die Medien berufen, da sie hier immer noch eine konkrete Hinweispflicht hat.

§ 46 Abs.4 Satz 1 SGB VI
Für einen Anspruch auf Witwenrente oderWitwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner.
§ 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI
Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

Quelle