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Eine Mutter im geschlossenen Strafvollzug hat generell keinen Anspruch auf Elterngeld

Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil -B 10 EG 4/12 R-, dass eine Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges lebt, in dieser Zeit keinen Anspruch auf Elterngeld hat.

Der Fall:
Die Klägerin bekam am 16. November 2007 ihren Sohn. Währenddessen saß sie ihre Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) ab. Nach der Geburt lebte der Sohn also mit ihr in der JVA.

Seit dem 21. Januar 2008 arbeitete die Klägerin im Arbeitsbereich der JVA 34,15 Stunden die Woche für ein geringes Entgelt. Sie stellte einen Antrag auf Elterngeld, doch die Landeskreditbank lehnte diesen ab. Die Klägerin lebe ja mit ihrem Kind nicht in einem Haushalt.
Nachdem die Klägerin erfolglos geklagt hatte und auch erfolglos Berufung eingelegt hatte, ging die Klägerin in die Revision.

Sie behauptete, dass innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in einem Haushalt gelebt hat. Außerdem sei ihre Erwerbstätigkeit in der JVA keine Erwerbstätigkeit in Sache des § § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), da sie nicht freiwillig erfolgte, sondern der Vollzugsplan es so vorschreibt.

Bundessozialgericht
Auch das Bundessozialgericht verneinte den Anspruch auf Elterngeld.

Begründet wurde dies damit, dass die Frau nicht in einem Haushalt lebe, wie es das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vorschreibt. Ein solcher Haushalt setzte eine häusliche, wohnungsmäßige und familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Eine öffentliche Einrichtung erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Weiter reiche es auch nicht, dass die Mutter über einen von der JVA entrichteten Tagessatz und über andere finanzielle Mittel wie Kindergeld und Arbeitseinkünfte verfügt.

Quelle