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Kindergeld auch für ein volljährig verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch nach Wegfall des Grenzbetrages ein Kindergeldanspruch für ein volljährig verheiratetes Kind besteht.

Dabei schließt sich das Finanzgericht Düsseldorf mehreren vorherigen Entscheidungen in diesem Thema an, auch wir berichteten über das Urteil des Finanzgerichts Köln, hier: Urteil Finanzgericht Köln



Der Fall
Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2012 für ihren 25-jährigen Sohn, der seit November 2012 einer Berufsausbildung nachgeht, Kindergeld beantragt. Allerdings lehnte die Familienkasse einen Anspruch nach Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Sohnes und seiner Ehefrau ab. Der Sohn der Klägerin habe einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau.

 


Finanzgericht Düsseldorf
Das Finanzgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass für ein in der Berufsausbildung befindliches Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Kindergeldanspruch besteht und sich der Endzeitpunkt um die Dauer des geleisteten Wehrdienstes verlängert, wie hier der Fall.
Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen; die Höhe des Ausbildungsgehalts, ein Unterhaltsanspruch gegen die Ehefrau sowie die Einkünfte der Ehefrau seien nicht relevant für den Kindergeldanspruch.

Wie oben schon erwähnt, folgt das Finanzgericht Düsseldorf mehreren Entscheidungen anderer Finanzgerichte in dieser Sache.

Quelle