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Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach der Ehescheidung

Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied in einem Urteil (14 A 167/07), dass das Kind nach einer Scheidung den Geburtsnamen der Mutter annimmt. Dazu muss die Mutter auch ihren Geburtsnamen wieder angenommen haben und es muss dem Kindeswohl entsprechen.

Fall
Im vorliegenden Fall genehmigte die Hansestadt Lübeck den Antrag auf Änderung des Nachnamens eines Sohnes eines iranischen Vaters und einer deutschen Mutter nach der Scheidung.
Die Mutter hatte nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen und wollte, dass dieser nun auch ihr Sohn trägt.

Verwaltungsgericht Schleswig
Dagegen klagte der iranische Vater; zur mündlichen Verhandlung erschien er aber nicht. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Hansestadt Lübeck.

Voraussetzungen hierfür seien, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht und keine dagegen sprechenden Interessen überwiegen.
Dies sei hier der Fall gewesen. Es reiche nicht aus, dass die Namensänderung dem Kind nur Unangenehmlichkeiten ersparen soll. Sie müssten mit der Namensverschiedenheit zu leben lernen.

Allerdings erklärte der Sohn in dem mündlichen Termin glaubhaft, dass er sich nicht mit dem Namen des Vaters identifizieren könnte. Diesen habe er seit 10 Jahren nicht gesehen und sein Vater kümmert sich auch nicht um ihn.
Außerdem gibt es Schwierigkeiten bei der Schreibweise des Namens, er muss mit Voreingenommenheit im Alltag gegenüber Personen mit islamischer Herkunft kämpfen und zuletzt ist er der einzige in der Familie mit einem anderen Nachnamen.

Quelle