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Kindergeldanspruch für Kinder im dualem Studium nicht eingeschränkt

Das Finanzgericht Münster entschied in seinem Urteil – 2 K 2949/12 Kg -, dass auch ein duales Studium als Erstausbildung anzusehen ist und daher seine Erwerbstätigkeit dem Kindergeldanspruch nicht im Wege steht.

Fall
Im vorliegenden Fall begann der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er demnach auch einen praktischen Teil. Er machte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab.

Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte er im Jahr 2011 ab und der Bachelor wurde ihm im Jahr 2013, vor Vollendung seines 25. Lebensjahres, verliehen.

Familienkasse
Die Familienkasse war der Meinung, dass die Erstausbildung mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 abgeschlossen war und hob das Kindergeld auf. Das später beendete Studium sei eine Zweitausbildung.

Finanzgericht Münster
Das Finanzgericht Münster sieht dies anders. Der Junge habe sich bis zur Verleihung des Bachelors in der Erstausbildung im Sinne von § 32 IV Satz 1 Nr. 2a EStG befunden.

Seit 2012 gelte zwar eine Neuregelung, die das Kindergeld einschränke, sobald das Kind seine berufliche Erstausbildung oder das Erststudium abgeschlossen habe.
Dies stehe dem Kindergeldanspruch hier aber nicht entgegen, denn ein duales Studium ist insgesamt bis zur Vollendung des praktischen und theoretischen Teils als Erstausbildung anzusehen.


Quelle