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Rentenversicherung muss nicht über Kürzung einer Pension im Falle einer Scheidung informieren

Der Fall:
Die Eheleute wurden geschieden und im Jahre 1989 wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Frau übertragen. Der später in Rente gehende Kläger erhielt eine um ca. 550 € gekürzte monatliche Pension. Im Jahre 2007 starb seine Ex-Frau, der Kläger beantragte erst im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er nach seinen Aussagen erst dann von dem Tod seiner Ex-Frau erfahren habe.

Somit beantragte der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 21.000 € für die Pensionskürzung mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner Ex-Frau mitzuteilen.

Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab, denn die beklagte Rentenversicherung habe keine Amtspflichtverletzung begangen. Sie ist nicht verpflichtet, den Kläger über den Tod seiner Ex-Frau zu informieren.

Eine derartige Informationspflicht gegenüber dem Kläger ergibt sich weder aus den internen Arbeitsanweisungen, den aus diesen ist die Rentenversicherung nur ihren Mitgliedern verpflichtet noch aus der in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelten Beratungspflicht, den diese gelte nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.

Der Kläger hätte zur Überprüfung seines Wegfalls der Pensionskürzung die Angaben bei der Rentenversicherung regelmäßig erfragen können und hätte so auch Auskunft über den Tod seiner Ex-Frau bekommen.

Außerdem hätte eine Pensionskürzung ab 2007 korrigiert werden können, der Kläger hätte allein einen (auch verspäteten) Antrag stellen können. Erst ab dem 1.09.2009 hat sich die Gesetzeslage geändert, wonach die Möglichkeit abgeschafft wurde, die Pensionskürzung auch rückwirkend zu beseitigen.

Weiterhin äußerte das OLG, dass auch mit der neuen Gesetzeslage die Rentenversicherung nicht verpflichtet sei, den Kläger über den Tod seiner Ex-Frau zu informieren. Der Vorgang war über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen.

So entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil -11 U 33/13- vom 27.11.2013 und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Hagen.


§ 14 Beratung (Sozialgesetzbuch I)
Jeder hat ein Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.


Quelle