Kein Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen

In diesem alten Fall legten zwei gleichgeschlechtliche Personen Verfassungsbeschwerde ein, da weder das Standesamt noch die Gerichte eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts absegnen wollten. Nun fühlten sie sich in ihrem Grundrecht aus Art. 6 I GG verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht aber nahm die Entscheidung gar nicht erst an, da hier keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliege. Es sei ausreichend geklärt, dass das Grundrecht aus Art. 6 I GG auf Eheschließung keinen Anspruch auf Eingehung einer Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen umfasst. Die Ehe sei eine Vereinigung zwischen Mann und Frau und gerade die Geschlechtsverschiedenheit gehöre zu den prägenden Merkmalen der Ehe.
Außerdem sei bisher noch kein Wandel des Verständnisses für eine Ehe zu sehen.
Das war ein Urteil aus dem Jahre 1993 und zum Glück hat sich da heute einiges geändert!
Es gab damals viele Entscheidungen mit der obigen Begründung:
LG Neubrandenburg
OLG Köln
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Nur das Amtsgericht Frankfurt entschied sich schon im Jahre 1992 gegen alle anderen und befürwortete eine gleichgeschlechtliche Ehe
AG Frankfurt