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Außerehelicher Geschlechtsverkehr setzt Frist zu Vaterschaftsanfechtung in Lauf

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil – XII ZR 58/12 – entschieden, dass bei außerehelichen Geschlechtsverkehr die nicht ganz auszuschließende Möglichkeit besteht, dass es zu einer Schwangerschaft kommt. Daher beginnt die Frist zur Vaterschaftsanfechtung ab dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs bzw. ab der Geburt des Kindes. Dabei ist es irrelevant, ob ein Kondom verwendet wurde oder nicht.

Der Fall
Ein Ehepaar bekam im April 2004 einen Sohn. Das Ehepaar trennte sich und im Juli 2009 ficht die Mutter die Vaterschaft ihres Ex-Mannes an. Sie hatte während der Ehe Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann.

Amtsgericht Siegburg
Das Amtsgericht Siegburg gab der Klage statt, nachdem es festgestellt hatte, dass der Ex-Mann der Klägerin nicht der Vater des Kindes war.

Oberlandesgericht Köln
Der Mann legte Berufung ein und das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab.

Dabei verwies es auf die zweijährige Frist der Vaterschaftsanfechtung, die die Klägerin nicht eingehalten habe. Sie habe ab dem außerehelichen Geschlechtsverkehr wissen können, dass der Ex-Mann nicht zwingend Vater des Kindes sein muss. Auch das Kondom ist hier aufgrund der hohen Versagungsquote irrelevant.

Bundesgerichtshof
Die Klägerin wiederrum legte Revision ein, doch der Bundesgerichtshof folgte dem Oberlandesgericht und wies die Revision zurück.

Die zweijährige Frist gemäß § 1600 I BGB zur Vaterschaftsanfechtung beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anfechtung Berechtigte, Kenntnis von den Umständen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes.
Zu den Umständen gehört laut dem Bundesgerichtshof gehöre auch außerehelicher Geschlechtsverkehr. Hier könnte nie abschließend sicher sein, dass das Kind von dem eigentlichen Ehemann ist.

Quelle