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Familienname der Mutter darf nicht als Vorname ihres Kindes verwendet werden

Das Kammergericht entschied vor einigen Jahren, dass ein Kind nach dem deutschen Namensrecht nicht den aktuellen Familiennamen der Mutter als Vorname tragen darf.
Es ist hier irrelevant, ob das in anderen Ländern zugelassen ist. Es würde in Deutschland zu einer Auflösung der hier zwingend vorgeschriebenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen führen.

Der Fall
Die US-amerikanische Mutter wollte ihrer Tochter neben dem Vornamen Isabelle auch ihren amerikanischen Familiennamen geben.

Kammergericht
Das Kammergericht entschied allerdings, dass dies in Deutschland gemäß Art. 10 I und Art. 5 I EGBGB ausgeschlossen ist. Auch wenn ein solcher Brauch in den USA typisch sei, ist es nicht automatisch mit dem Recht in anderen Ländern vereinbar, wie hier dem deutschen Namensrecht.

Nach diesem setzt sich der Name aus mindestens einem Vornamen und einem Familienname zusammen.
Der Vorname diene der Unterscheidbarkeit innerhalb der Familie und außerdem der eigenen Kennzeichnung der Persönlichkeit.
Der Familienname zeigt die Familienzugehörigkeit an.
Bei Verwendung eines Namens sowohl als Vorname als auch als Nachname würde die zwingende Unterscheidbarkeit aufgelöst!

Verwendung des Mädchennamens zulässig
Allerdings entschied das Kammergericht auch, dass die Verwendung des Mädchennamens der Mutter als Vorname für ihre Tochter zulässig ist. Diese Erlaubnis beruhe darauf, dass ausländische Vorstellungen und Gebräuche, insbesondere Familientraditionen, auch bei der Anwendung des deutschen Namensrechts weitgehend zu berücksichtigen sind. Zudem sei der Mädchenname kein aktuell geführter Familienname.