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Ausgleichsanspruch bei Hauskauf nach Scheitern einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil –XII ZR 132/12, dass es auch bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft üblich ist, dass ein Partner den Hauskauf und Umbau des anderen Partners unterstützt; finanziell und tatkräftig. Sollte die Beziehung dann allerdings scheitern, hat der helfende Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich.

Der Fall war wie folgt: Seit 1995 lebten die Parteien in einer nichtehelichen Gemeinschaft. Ende 1996 nahm die Partnerin einen Kredit auf und kaufte sich davon eine Immobilie. Die Kreditraten wurden in der folgenden Zeit von dem Partner gezahlt. Auch führte der Partner diverse Renovierungsarbeiten durch und kaufte Baumaterial.

Anfang 2005 trennte sich das Paar und der Mann verlangte Ausgleichszahlungen für seine Tätigkeiten am Haus. Die Frau lehnte dies allerdings ab und somit erhob der Mann Klage. Die Klage wurde in den ersten Instanzen abgelehnt, wogegen sich nun die Revision richtete.

Kein gesellschaftlicher Anspruch aus dem BGB
Der Bundesgerichtshof stellt zuerst fest, dass der Partner keinen Anspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (z.B. §§ 705 ff. BGB) hat. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Partner das Haus kaufen, um sich einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen während der Partnerschaft nicht nur genutzt wird, sondern dass das Haus ihnen nach ihrer Ansicht auch gemeinsam gehören soll.

Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
Der Bundesgerichtshof hält weiter fest, dass der Partner einen Anspruch aus § 313 BGB hat, soweit die gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen in der Erwartung getätigt wurden, dass die Lebensgemeinschaft weiter bestehen würde. Hierüber könnte der Partner die monatlichen Kreditraten, die Bezahlung von Baumaterial und die Arbeitsleistung ausgezahlt bekommen.

1.    Ausgleichsanspruch wegen der Kreditraten
Ein Ausgleichsanspruch wegen der Kreditkarten habe nicht bestanden, sagt der Bundesgerichtshof. Die Zuwendungen haben lediglich dem Zweck gedient, das Zusammenleben zu ermöglichen. Die Höhe der Kreditraten sei mit einer monatlichen Miete vergleichbar.

2.    Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Baumaterials
Auch ein Anspruch auf die Ausgaben des Baumaterials besteht nicht. Solche Leistungen überschreiten nicht das Maß des „Üblichen“. Hier wurde wieder der Vergleich mit der Mietwohnung gemacht: Auch in einer Mietwohnung würden Renovierungsarbeiten anstehen, die bezahlt werden müssten.

3.    Ausgleichsanspruch wegen der Arbeitsleistungen
Anders sieht das bei Arbeitsleistungen aus. Diese können zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin eine Geschäftsgrundlage haben. Wenn nun die Lebensgemeinschaft scheitert, fällt die Geschäftsgrundlage weg und somit entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung der Arbeitsleistung. Dies setzt allerdings voraus, dass sie über bloße Gefälligkeiten hinausgehen und es müsste zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners gekommen sein.

BGH verwies zurück an das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht hatte den Arbeitsumfang des Partners nicht festgestellt, sodass der BGH keine abschließende Entscheidung bezüglich des Ausgleichanspruchs der Arbeitsleistungen treffen konnte. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zur Neuentscheidung zurückgewiesen.


https://openjur.de/u/636166.html