Versorgungsausgleich-Grenzen-der-freien-Regelung

Versorgungsausgleich – Die Grenzen der freien Regelung

Auf dem Gebiet des Scheidungsfolgenrechts zählt der Versorgungsausgleich neben dem Unterhalt, dem Zugewinnausgleich und dem Sorge- und Umgangsrecht für eheliche Kinder zu den häufigsten und wichtigsten zu regelnden Folgesachen einer Ehescheidung. Unter Versorgungsausgleich versteht man den familienrechtlichen Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich unterschiedlich hoher und während der Ehezeit erworbener Rentenansprüche.
Versorgungsausgleich-Grenzen-der-freien-Regelung
Der Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen, also automatisch vom Gericht gemeinsam mit dem Ehescheidungsverfahren durchgeführt. Ein Antrag eines der Ehegatten ist nur dann erforderlich, wenn es sich um eine kurze Ehe handelt, die weniger als drei Jahre andauert oder sonstige Sonderregelungen greifen, beispielsweise bei Auslandsbezug der Scheidung. Der Versorgungsausgleich soll einen Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche für den späteren Fall der Rente schaffen, unabhängig davon, welcher Ehegatte wieviel in der Ehe gearbeitet hat und Rentenansprüche erworben hat.

Daneben ist der Versorgungsausgleich ein nicht unerheblicher Faktor für die Berechnung der Scheidungskosten. Neben dem Gegenstandswert für die Ehesache, der sich in aller Regel aus dem dreifachen addierten Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammensetzt, setzt das Gericht zudem einen Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich an. Dieser errechnet sich aus jeweils 10% des für die Ehescheidung angesetzten Wertes pro auszugleichender Rentenversicherung. Der Mindestwert beträgt 1.000,00 €.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind möglich

Da die gesetzlichen Grundsätze im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen können, zum Beispiel bei einer besonders langen Trennungszeit oder hohen finanziellen Aufwendungen des einen Ehegatten für den anderen, haben die Ehegatten die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich zu modifizieren oder sogar auch ganz auszuschließen. Eine solche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf für die Wirksamkeit einer bestimmten Form. Sie muss entweder notariell beurkundet werden oder im Termin zur mündlichen Verhandlung als Vergleich vor Gericht geschlossen werden.

In diesen Fällen unterliegt eine solche Vereinbarung aber noch der gerichtlichen Kontrolle. Der aktuelle Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.5.2020 – XII ZB 447/19 gibt Anlass, genau über diesen gerichtlichen Kontrollmaßstab von Regelungen über den Versorgungsausgleich zu sprechen. In dem vorgenannten Beschluss wies der Senat die Beschwerde der geschiedenen Antragstellerin zurück. Sie hatte verlangt, eine notarielle Vereinbarung mit ihrem ehemaligen Ehemann über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam zu erklären. Damit wollte sie den Weg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gesetzlichen Versorgungsausgleichsrecht freimachen.

Damit dieser Fall bei Ihnen nicht eintritt, möchten wir im Folgenden die Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung übersichtlich darstellen. Schließlich sind der Regelungsfreiheit der Ehegatten auch im Falle einer einvernehmlichen Scheidung Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung dieser Grenzen beziehungsweise eine Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften hat die Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge. Wir nehmen an, dass eine solche Vereinbarung den vollständigen Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs beinhaltet.

Der Kontrollmaßstab des Bundesgerichtshofs

Im Grundsatz dürfen die Ehegatten frei entscheiden, wie sie die Scheidungsfolgen regeln. Wie so oft, gelten für Grundsätze Ausnahmen. So ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten unwirksam, wenn der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung beliebig unterlaufen werden kann.

Versorgungsausgleich als Kernbereich der Scheidungsfolgen

Der Kontrollmaßstab für Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, ist allein deshalb streng, weil der Versorgungsausgleich nach Ansicht des BGH den Kernbereich der Scheidungsfolgen betrifft. Damit steht er in einer Reihe mit nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich, also der Vermögensauseinandersetzung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gibt es drei Konstellationen, in denen das Gericht einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam erklärt:

  1. Keine hinreichende Alterssicherung eines Ehegatten
  2. Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten
  3. Evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung

Keine hinreichende Alterssicherung eines Ehegatten

Zum einen ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam, wenn nach dem zum Zeitpunkt der Abrede geplanten Zuschnitt der Ehe ein Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt. Im konkreten Fall war die Ehegattin zum Zeitpunkt der Vereinbarung jedoch erst 34 Jahre alt. Die Vereinbarung haben beide Ehegatten getroffen, als sie sich bereits in der Trennungsphase befanden. Während einer Ehezeit von 14 Jahren war sie ungefähr 7 Jahre in Teilzeit beschäftigt, für den Rest der Zeit gar nicht. Von betreuungsbedingten Nachteilen durch die Erziehung der Kinder sei laut Gerichtsbeschluss nur in geringem Umfang auszugehen. Die hinreichende Alterssicherung sei zudem nicht gefährdet, weil die Gattin mit 34 Jahren (Zeitpunkt der Trennung) noch ausreichend Zeit und Gelegenheit zum Ausbau ihrer Altersvorsorge habe.

Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zielt auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten ab, wenn der bevorteilte Ehegatte mit verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn sich in einem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz widerspiegelt. Eine solche strukturelle Benachteiligung besteht jedoch beispielsweise nicht, wenn der benachteiligte Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit eigene Rentenanwartschaften erwirbt.

Evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung

Eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung unterfällt dem Institut des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Befinden sich die Ehegatten jedoch zum Zeitpunkt des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bereits in der Trennungsphase, besteht kein Raum für eine gerichtliche Kontrolle. Schließlich können sich die Lebensverhältnisse bis zum endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr ändern. Die Ehegattin wusste daher, dass sie auf ihr zustehende gesetzliche Ansprüche verzichtet.

Ist der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?

Ist der Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?Unterhalt bei Scheidung – Ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt zeitlich begrenzt?

Und wenn ja, wie lange muss ich den nachehelichen Unterhalt, also den Unterhalt nach der Scheidung noch zahlen? Mit diesem Thema hat sich kürzlich das Amtsgericht Frankenthal befasst und eine interessante Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) Az.: 71 F 214/19

Für viele Ehegatten, deren Ehe vor dem Aus steht, stellt sich die Frage, wie im Rahmen der Ehescheidung mit finanziellen Angelegenheiten verfahren wird. Insbesondere Unterhaltszahlungen der Ehegatten untereinander spielen dabei eine große Rolle. Während der Anspruch auf den während der Trennungszeit zu zahlenden Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung endet und damit in zeitlicher Hinsicht klar begrenzt ist, bleibt die Frage offen, wie lange denn nach rechtskräftig vollzogener Ehescheidung noch Unterhalt zu zahlen ist. Eine einheitliche Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da die Unterhaltsberechtigung von verschiedenen Faktoren abhängt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt verantwortlich ist (§ 1569 BGB). Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind damit zumindest nach der Idee des Gesetzgebers eher die Ausnahme als die Regel. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Wie das Amtsgericht Frankenthal erst kürzlich entschied, kann es in Ausnahmefällen sogar vorkommen, dass der Unterhaltsanspruch nach der Ehescheidung zeitlich unbegrenzt fortbesteht.

Der Sachverhalt

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem sich die Eheleute nach mehr als 30 Ehejahren haben scheiden lassen. Hierbei handelte es sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“. Während der gesamten Ehezeit war die Frau nicht berufstätig, sondern hat sich um die drei gemeinsamen – mittlerweile volljährigen – Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. Der Ehemann hat nach dem noch immer weit verbreiteten klassischen Rollenbild über die gesamte Ehe in Vollzeit gearbeitet und den Unterhalt für die Familie in finanzieller Hinsicht sichergestellt. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Frau, die mittlerweile über 60 Jahre alt ist, krankheitsbedingt erwerbsunfähig.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Frau gegenüber ihrem Ex-Ehemann Anspruch auf sogenannten Elementarunterhalt gem. § 1572 Nr. 1 BGB hat. Hierbei handelt es sich um den nachehelichen Unterhalt zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens.

Denn wenn ein Ehepartner nach der Scheidung aufgrund von Krankheit nicht mehr selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, kann er auch vom geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht nur über die Höhe des vom Ehegatten an den anderen zu zahlenden Unterhalts, sondern auch über eine zeitliche Befristung. Als Faustformel kann hier üblicherweise ein Drittel der Ehezeit angesetzt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine mehr als 30 Jahre andauernde Alleinverdienerehe handelte aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Ehefrau überwiegend betreut wurden und vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau mittlerweile über 60 Jahre alt und erwerbsunfähig ist, kommt eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach der Ansicht des Gerichts nicht Betracht. Es ergäbe sich aus den Gesamtumständen, dass die Ehefrau offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt habe.

Fazit

Auch nach der Ehescheidung können weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen. Abhängig vom Einzelfall und der vorherigen Gestaltung Ihrer Ehe können diese sogar zeitlich unbegrenzt fortbestehen, wobei die Unterhaltspflicht im Regelfall einer zeitlichen Begrenzung unterliegt.

Corona Scheidungskosten Scheidungsrate

Corona Scheidungskosten Scheidungsrate Auswirkungen der Coronapandemie auf Scheidungskosten und Scheidungsrate

Die Pandemie wird von vielen schon für beendet erklärt, Experten warnen jedoch vor der insbesondere in Indien und England auftretenden Delta-Variante des Covid-19-Virus.
Fakt ist, dass sich die Infektionszahlen derzeit in Deutschland auf einem sehr geringen Niveau bewegen und seit Wochen täglich sinken.
Lässt sich nach über 15 Monaten Pandemie mit mehreren Lockdowns bereits ein Fazit über die Auswirkungen auf die Beziehungen der Deutschen, hauptsächlich auf die Scheidungsrate ziehen?

Im letzten Jahr hatten wir in diesem Artikel über den Anstieg der Scheidungsraten in Deutschland nach den Feiertagen und primär aufgrund der Pandemie im Jahr 2020 berichtet.

Zahl der Eheschließungen deutlich geringer

Die Pandemie hatte zunächst deutlich messbare Auswirkungen auf die Zahl der Eheschließungen.
Viele Standesämter schränkten ihre Dienste ab März 2020 ein oder blieben sogar über längere Zeit geschlossen. Das zeigt sich in der Statistik:

Im 1. Halbjahr 2020 wurden in Deutschland 139.900 Ehen geschlossen.
Zum Vergleich: Im Jahr 2019 waren es im gleichen Zeitraum noch 169.100.
Damit ist die Zahl der Eheschließungen in diesem Zeitraum im Jahr 2020 um 29.200 geringer als im Vorjahreszeitraum.

Bisher gibt es keine Daten darüber, ob die Eheschließungen daraufhin verschoben oder ganz abgesagt wurden. Es lässt sich jedoch bereits feststellen, dass in den darauffolgenden Monaten Mai und Juni 2020 wieder ein Anstieg der Eheschließungen verzeichnet werden konnte.

Nur leichter Effekt bei Ehescheidungen

Bei den Ehescheidungen hingegen vermuteten viele Experten einen drastischen Anstieg der Zahlen. Lockdown, Isolation, Homeoffice und Homeschooling ließen die Familien näher zusammenrücken. Diese Ausnahmesituation sollte viele Ehen scheitern lassen. Das Meinungsforschungsinstitut Civey stellte aufgrund einer Umfrage in Aussicht, dass sich die Scheidungsrate im Jahr 2020 durch die Pandemie verfünffachen könnte.

Rechtsanwalt Niklas Clamann verzeichnete, wie viele seiner Kollegen auch, lediglich einen leichten Anstieg der Scheidungsmandate. Der von vielen Experten prognostizierte „Scheidungsboom“ blieb im Jahr 2020 aus. Nach den ersten Monaten der Pandemie und des Lockdowns stieg die Zahl der Anfragen zwar deutlich an, jedoch mussten die meisten Scheidungsinteressenten bis zum eigentlichen Einreichen des Scheidungsantrages zunächst vertröstet werden.

Trennungsjahr ist zwingende Voraussetzung

Wer sich während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 getrennt hat, kann sich in der Regel erst im Jahr 2021 scheiden lassen.
Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass Ehegatten, bevor sie die Scheidung vollziehen könne, zunächst mindestens ein Jahr getrennt leben müssen. Das sogenannte Trennungsjahr ist zwingende Voraussetzung für die Scheidung einer jeden Ehe. Eine Ausnahme stellt die Härtefallscheidung dar, die jedoch äußerst selten und nur unter sehr strengen Voraussetzungen vollzogen werden kann.

Das dürfte dazu führen, dass Scheidungsanwälte und Familiengerichte erst im zweiten Halbjahr 2021 und vermutlich auch im kommenden Jahr die Auswirkungen der Pandemie spüren werden.
Der „Scheidungsboom“ wird sich voraussichtlich in nächster Zeit bemerkbar machen.

Da verlässliche Statistiken für die Jahre 2020 und 2021 noch nicht vorliegen, lässt sich bisher kein abschließendes Fazit ziehen. Aller Voraussicht nach wird jedoch die Scheidungsrate im Jahr 2020 nur leicht gestiegen sein, ein stärkerer Anstieg wird sich vermutlich im Jahr 2021 zeigen.

Scheidungskosten sind gesunken

Wer sich während der Pandemie für die Scheidung seiner Ehe entschieden hat, hat für das Ehescheidungsverfahren vermutlich im Durchschnitt weniger gezahlt als vor der Pandemie.

Für jedes Ehescheidungsverfahren wird vom zuständigen Familiengericht ein Verfahrenswert festgesetzt, der die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten bestimmt.
Der Verfahrenswert richtet sich hauptsächlich nach dem Einkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages.
Dieses war durch die Pandemie vielfach stark beeinflusst, neben der Schließung der Gastronomie und des Einzelhandels waren die Auswirkungen in fast allen Bereichen spürbar. Durch Soforthilfen und Kurzarbeit fiel das Einkommen bei einem Großteil der Deutschen deutlich geringer aus.
Dies hatte zur Folge, dass auch die Kosten für das Ehescheidungsverfahren sanken.

Wer über ein geringeres Einkommen verfügte, seinen Job verlor oder als Selbstständiger keinen Umsatz mehr verzeichnete, konnte für sein Ehescheidungsverfahren staatliche Unterstützung in Form der Verfahrenskostenhilfe beantragen. Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe werden die für das Ehescheidungsverfahren anfallenden Kosten vom Staat getragen und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen in Raten zurückzuzahlen.

Ob Sie für Ihr Ehescheidungsverfahren die Verfahrenskostenhilfe beantragen können oder wie hoch die für Ihr Ehescheidungsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ausfallen, können Sie mit unserem Scheidungskostenrechner berechnen.

ScheidungsgründeOstern, Weihnachten und Covid-19 – Warum steigen die Scheidungsraten 2020?

Deutschlandweit haben Scheidungsanwälte bestimmte Monate in ihrem Kalender rot markiert, in denen Überstunden und Wochenendarbeit an der Tagesordnung sind.

Was die Feiertage um Ostern und Weihnachten damit zu tun haben und warum im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie fast der gesamte Kalender rot markiert gewesen sein dürfte, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

Zahlen und Fakten

Doch zunächst etwas Statistik: Im Jahr 2019 wurden in Deutschland nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt 416.340 Ehen geschlossen.

Im selben Jahr wurden ca. 149.000 Ehen geschieden, daraus ergibt sich eine Scheidungsquote von rund 35,79 Prozent. Auf eine Eheschließung im Jahr 2019 kamen rechnerisch also ca. 0,36 Ehescheidungen, oder anders gesagt: Mehr als jede dritte im Jahr 2019 in Deutschland geschlossene Ehe wird wieder geschieden werden.

Die durchschnittliche Dauer einer Ehe beträgt in Deutschland 15 Jahre, die meisten Ehen werden jedoch schon nach 6 Jahren wieder geschieden.

Anzahl Scheidungen Deutschland 2010 bis 2018

Die Grafik zeigt, dass die Anzahl der seit 2011 in Deutschland durch richterlichen Beschluss vollzogenen Ehescheidungen rückläufig war. Von gut 180.000 Scheidungen pro Jahr (2010) ging die Anzahl der Scheidungen auf knapp 150.000 runter. Mit einem Rückgang um 30.000 Scheidungen pro Jahr lässt sich die deutliche Tendenz feststellen, dass es immer weniger Scheidungen in Deutschland gegeben hat.

 Ostern und Weihnachten – Fest der Trennungen?

Wirklich interessant wird es dann, wenn man sich den Jahresverlauf der Scheidungsrate ansieht. Bestimmte Monate stechen immer wieder heraus und es wird ein Zusammenhang zwischen den Feiertagen und der Anzahl der Scheidungen deutlich.

Die meisten Deutschen assoziieren die Feiertage um Ostern und Weihnachten mit Zusammenkunft der Familie, viel zu ausgiebigen Festtagsmahlzeiten und einer Auszeit vom Job und dem Alltagsstress.

Für einige wenige Rechtsanwälte, die sich auf das Familienrecht spezialisiert haben, dürften die Feiertage in erster Linie dazu genutzt werden, sich bereits mental auf den bevorstehenden Ansturm an Scheidungsverfahren vorzubereiten.

Jedes Jahr aufs Neue zeigt sich besonders in den zwei Monaten nach Ostern im Mai und Juni sowie nach Weihnachten im Januar und Februar ein deutlicher Zuwachs der Scheidungsverfahren.

Es erscheint paradox, dass ausgerechnet nach dem Fest der Liebe die Scheidungsraten steigen, dabei handelt es sich jedoch tatsächlich um ein immer wiederkehrendes Phänomen.

Gerade die Anlässe, an denen die Menschen näher zusammenrücken, treiben scheinbar ihre Beziehungen auseinander.

Denn an den Festtagen verbringen wir viel mehr Zeit miteinander als sonst, wir sind den ungeliebten Angewohnheiten des Partners länger ausgeliefert, wir haben Zeit, uns über uns selbst und unsere Beziehung Gedanken zu machen.

Etliche Beziehungen zerbrechen schon in der Vorbereitung auf die Festtage, denn bereits diese liefert das ideale Klima für Beziehungsstress.

Die Ansprüche an den Ablauf der Feiertage sind hoch, alles muss perfekt organisiert werden, die Angst vor Enttäuschungen ist groß und die häusliche Routine ist feiertagsbedingt auf den Kopf gestellt. Diese Stressfaktoren schaffen ein ideales Krisenklima und sorgen dafür, dass bei vielen Menschen schon vor Beginn der Feiertage die Nerven blankliegen.

Die Corona-Pandemie als Beziehungskiller

Doch nicht nur Ostern und Weihnachten sorgen dafür, dass Ehen in ganz Deutschland regelmäßig scheitern.

Auch die Covid-19-Pandemie hat einen deutlich spürbaren Effekt auf die Scheidungsrate!

Lockdown, Isolation, Homeoffice und Homeschooling ließen die Familien näher zusammenrücken. Im Gegensatz zu den Festtagen, an denen nach ein paar Tagen der Alltag wieder ins Eheleben einkehrt, hat die Pandemie uns über Wochen und Monate in eine Ausnahmesituation gezwungen.

Laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey hat sich die Scheidungsrate im Jahr 2020 durch die Pandemie verfünffacht.

Im Rahmen der Umfrage wurden im Juni 2500 Ehepaare befragt, an welchem Zeitpunkt die Entscheidung für die Scheidung ihrer Ehe in diesem Jahr gefallen sei.

Rund 2,2 % der Befragten gaben an, den Beschluss für Ihre Scheidung im April und Mai gefasst zu haben.
Eine Umfrage aus dem Jahr 2018 hatte ergeben, dass in diesem Jahr zur gleichen Zeit nur rund 0,42 % beschlossen hatten, die Scheidung einzureichen.

Scheidugsrate Vergleich 2018 bis März 2020

Laut dpa berichten deutschlandweit auch immer mehr Paar-Therapeuten davon, seit Beginn der Pandemie deutlich mehr Anfragen zu erhalten.

Auch Rechtsanwalt Kieppe, der sich in seiner Kanzlei in Münster auf das Familienrecht spezialisiert hat, stellt einen regelrechten Boom der Scheidungsmandate fest.

Sowohl über seine Website zur Online Scheidung als auch auf den klassischen Kontaktwegen per Telefon oder persönlichem Gespräch habe sich die Anzahl der Anfragen seit der Pandemie drastisch erhöht.

Nicht nur bei Scheidungen, sondern auch bei den Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich sei die Nachfrage nach rechtlichem Beistand gestiegen.

Wer lässt sich wegen Corona scheiden?

Mit Blick auf die Umfrageteilnehmer fragt sich, in welchen Situationen sich diejenigen Ehegatten befinden, die im Zusammenhang mit Corona nun ihre Scheidung anstreben. Dazu sind laut Umfrage zwei Fallgruppen zu erkennen: Zum einen handelt es sich um Ehegatten, die aufgrund der ständigen räumlichen Nähe nicht mehr miteinander leben wollen. Zum anderen seien Ehegatten, die schon länger getrennt voneinander leben, durch die pandemie-bedingte Ruhe zum Nachdenken gekommen und wollen den Entschluss zur Scheidung nicht mehr länger hinausschieben.

Wie gehen Rechtsanwälte und Gerichte mit der Masse an Verfahren um?

Jede Ehescheidung in Deutschland muss vor einem Familiengericht im Beisein eines Rechtsanwalts stattfinden.

Die meisten Scheidungen seien einvernehmlich und über das Verfahren der Online Scheidung reibungslos abzuwickeln, so Rechtsanwalt Kieppe.

Er habe ein Verfahren entwickelt, wie er und seine Mitarbeiter trotz der erhöhten Nachfrage jeden Mandanten persönlich betreuen und durch das Scheidungsverfahren begleiten könnten.

Seine langjährige Erfahrung sei dabei essenziell für seine Arbeit, auch er komme aber nicht um die ein oder andere Überstunde herum.

„Eine Ehescheidung bedeutet für jeden Menschen eine emotionale Ausnahmesituation, zudem ist der Ablauf der Scheidung den meisten gänzlich unbekannt. Ich versuche daher, das Verfahren für alle Beteiligten so angenehm wie möglich zu gestalten. Mit dem Verfahren der Online Scheidung erspare ich meinen Mandanten viel Stress und ich beantrage im Sinne der Mandanten bei jedem einvernehmlichen Scheidungsverfahren, den Verfahrenswert zu senken und damit die Kosten der Scheidung auf ein Mindestmaß zu reduzieren“, so Rechtsanwalt Kieppe.

Deutlich zugenommen habe auch das Interesse am von ihm angebotenen kostenlosen Orientierungsgespräch. Dies bedeute gerade in diesem Jahr viel Arbeit für ihn und seine Mitarbeiter, zahle sich jedoch durch zufriedene Mandanten aus, das Feedback sei durchaus positiv. Bei den Familiengerichten mache sich der Anstieg der Scheidungsrate allerdings bemerkbar.

„Die Auslastung der Familienrichter ist in diesem Jahr enorm. Die Mehrbelastung ist spürbar, allerdings haben viele Familiengerichte entsprechend mehr Kapazitäten geschaffen“, stellt Rechtsanwalt Kieppe fest.

Trennungsjahr ist zwingende Voraussetzung

Zu bemerken sei auch, dass ein Großteil der neuen Scheidungsinteressenten sich frisch getrennt habe, also eben gerade während der Zeit des Lockdowns.

„Diese Mandanten muss ich dann regelmäßig auf die unumgängliche Voraussetzung des Trennungsjahrs verweisen und bitten, sich noch etwas zu gedulden“, erzählt Rechtsanwalt Kieppe.

Selbst bei einvernehmlichen Scheidungen ist zwingende Voraussetzung, dass seit der Trennung mindestens ein Jahr vergangen ist.

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Kinder gegen Corona impfen?

Soll man Kinder gegen Corona impfen lassen?

Kinder gegen Corona impfen?

Corona-Impfungen für Kinder – wenn sich Eltern uneinig sind

In einer Ehe gibt es zahlreiche Themen, die ein großes Streitpotential bergen. Meist geht es dabei um Werte und Überzeugungen, die nicht von beiden Partnern geteilt werden.
Seit der Zulassung der mRNA-Impfstoffe für Kinder schleicht sich deshalb ein neues Gesprächsthema in das Familienleben vieler.

Denn vertritt der eigene Partner eine gegenläufige Auffassung zu Impfungen als man selbst, handelt jeder grundsätzlich so, wie er es für richtig erachtet. Möchte derselbe Partner jedoch darüber entscheiden, wie mit dem gemeinsamen Kind verfahren wird, kann es zu kompromisslosen Auseinandersetzungen kommen.

Was es dabei zu beachten gibt, wie das Familiengericht in solchen Fällen entscheidet und wie es vielleicht doch noch zu einer Einigung kommen kann, wird im Folgenden aufgeklärt.

Entscheidender Ausgangspunkt: Wem obliegt das Sorgerecht?

Das Sorgerecht (unsere Inforeihe) wird im Gesetz definiert als die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Im Falle von medizinischen Behandlungen, wie etwa die Injektion eines Impfstoffs, geht es speziell um die Personensorge. Diese ist nicht zu verwechseln mit dem Umgangsrecht.

Verheiratete Ehepaare teilen sich die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind.
Ein geteiltes Sorgerecht  kann aber auch dann bestehen, wenn die Eltern bereits geschieden sind. In beiden Konstellationen ist grundsätzlich das Einverständnis beider Elternteile für Entscheidungen über das Kind erforderlich. Hiervon wird in Angelegenheiten des täglichen Lebens eine Ausnahme gemacht, um den Familienalltag praktikabler gestalten zu können.
Bei der Vornahme einer Impfung greift diese Ausnahme jedoch nicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass durch eine Impfung körperliche Reaktionen verursacht werden können, wie etwa Erkältungssymptome. Dementsprechend wird eine Impfung als ein medizinischer Eingriff von bestimmter Relevanz klassifiziert und ist gerade keine Angelegenheit des täglichen Lebens. Die Einwilligung beider Elternteile muss also vorliegen.

Im Streitfall prüft das Gericht die Argumente der Eltern

Sollte es nicht zu einer Einigung der Eltern kommen, kann die Entscheidungsbefugnis über eine Corona-Impfung für das Kind durch das Gericht auf ein Elternteil übertragen werden. Dies geschieht über einen Antrag desjenigen Elternteils, welcher für die Durchführung einer Impfung ist.

In vergangenen Verfahren zu Standardimpfungen gegen Masern oder Keuchhusten, prüfte das Gericht, welcher Elternteil unter Beachtung des Kindeswohls vernünftiger zwischen dem Risiko von möglichen Impfschäden und dem Risiko einer Infektion mit dem Virus abwägt. Diesem Teil wurde sodann die Befugnis zugesprochen, über die Impfung des Kindes zu entscheiden.

Auch in jüngster Vergangenheit erging ein Urteil zur Corona-Impfung eines 16-Jährigen, in welchem das Gericht lediglich überprüfte, welcher Elternteil eher im Stande ist, eine durchdachte Entscheidung für das Kind zu treffen. Es entschied keinesfalls darüber, ob das Kind geimpft wird oder nicht. Der Grund für diese Zurückhaltung des Familiengerichts ist das Elternrecht aus dem Grundgesetz, Art. 6 II 1 GG.

Im Vordergrund steht der Wille und das Wohl des Kindes

Das Gericht berücksichtigt in seiner Entscheidung auch den Willen und vor allem das Wohl des Kindes, um das es im konkreten Fall geht. Inwieweit der Wille des Kindes eine Bedeutung für das Verfahren hat, hängt dabei von dem Alter und der persönlichen Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab.

Die persönliche Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, in ärztliche Eingriffe und Untersuchungen rechtswirksam einzuwilligen. Vom Familiengericht wird also zunächst festgestellt, ob das betroffene Kind jene Argumente für und gegen eine Impfung verantwortungsvoll für sich abwägen und die Tragweite einer solchen medizinischen Behandlung erfassen kann. Damit positioniert sich das deutsche Recht entschieden gegen eine starre Altersgrenze in Bezug auf das Mitspracherecht.

Für die Altersgruppe ab 16 wird die geistige Reife für eine solche Entscheidung jedoch grundsätzlich zuerkannt.

Die Bedeutung der STIKO-Empfehlung im gerichtlichen Verfahren

Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist ein Gremium, das anhand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Impfstoffs herausarbeitet. Darauf aufbauend gibt sie entweder eine Impfempfehlung für die Bevölkerung ab oder unterlässt dies.

Im gerichtlichen Verfahren fungiert eine Empfehlung der STIKO als Sachverständigengutachten. Somit muss kein weiterer Arzt als Sachverständiger geladen werden, der dem Gericht das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer Impfung vorweist. Ob die streitige Impfung sinnvoll ist, wurde dann nämlich bereits durch die STIKO untersucht.

Individuelle Lebensumstände oder Vorerkrankungen des Kindes bleiben dadurch aber nicht unberücksichtigt. Denn im Falle einer Impfung wird die Impffähigkeit des Kindes unabhängig vom Urteil des Familiengerichts unbedingt von einem (Kinder-)Arzt untersucht.

Fazit:

Auch wenn die eigene Meinung als die einzig richtige erscheint, lohnt es sich doch im Interesse des Kindes eine sachliche Diskussion in der Familie zu führen. Diese gelingt nur, wenn sich beide Elternteile eingehend über die Impfung gegen das Coronavirus informieren. Ein Gespräch mit dem Arzt des Vertrauens kann beispielsweise zu mehr Information und Verständnis verhelfen. Eventuell gelingt hierüber eine Einigung mit dem Partner.
Sollte das nicht der Fall sein, darf jedenfalls zu keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass beide Elternteile sicherlich das Beste für ihr Kind wollen.

Düsseldorfer Tabelle 2020

Düsseldorfer Tabelle 2020Düsseldorfer Tabelle 2020 – Unterhalt – was ändert sich im Jahr 2020

OLG Düsseldorf bestimmt: Es gibt mehr Geld für Trennungskinder Düsseldorfer Tabelle - PDF Download

Alle Jahre wieder, ab dem 1. Januar 2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie regelt im Wesentlichen die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes. Obwohl der seit 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen Tabelle keine Gesetzeskraft innewohnt, halten sich die Familiengerichte an die in der Tabelle angegebenen Unterhaltsbeträge.

Wie groß sind die Veränderungen für Trennungskinder und Alleinerziehende tatsächlich?

Düsseldorfer Tabelle – A. Kindesunterhalt
 Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
 ProzentsatzBedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1.bis 1.900369424497530 100 960/1.160
2. 1.901 – 2.300388446522557 1051.400
3. 2.301 – 2.700406467547583 1101.500
4. 2.701 – 3.1004254885726101151.600
5. 3.101 – 3.500443509597636 1201.700
6. 3.501 – 3.900473543637679 1281.800
7. 3.901 – 4.300502577676721 1361.900
8.4.301 – 4.700532611716764 1442.000
9.4.701 – 5.100561645756806 1522.100
10.5.101 – 5.500591679796848 1602.200
 ab 5.501 nach den Umständen des Falles

Beim Vergleich der neuen Tabelle mit der Tabelle aus dem Jahr 2019 fällt auf, dass die Änderungen ausschließlich Betragssteigerungen zum Inhalt haben. Schaut man sich den geringsten Betrag für Kinder im Alter von 0 bis 5 an, ist festzustellen, dass dieser um EUR 15 von bislang EUR 354 auf EUR 369 gestiegen ist. Dies entspricht einer Erhöhung von circa 4,24 %.

Kinder, die ihr 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, profitieren in geringerem Ausmaß. In der niedrigsten Einkommensgruppe steigt für sie der Betrag um lediglich EUR 3 von EUR 527 auf EUR 530. Dies entspricht gerade einmal einer Steigerung von 0,57 %. Prozentual weisen die Steigerungen in den weiteren Einkommensklassen nur minimale Unterschiede zu den Steigerungen der ersten auf.

Um zu ermitteln, ob Unterhaltsberechtigte im kommenden Jahr 2020 tatsächlich mehr im Portemonnaie haben, muss die Steigerung mit der Inflationsrate verglichen werden. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 durchschnittlich 1,43 % (Quelle: Statistia). Beim Vergleich der beiden Steigerungsraten ist zu erkennen, dass Kinder unter 6 Jahren deutlich mehr Kaufkraft besitzen werden und die Kaufkraft von Kindern ab 18 Jahre sogar abnehmen wird, da die Steigerungsrate hinsichtlich des Unterhaltsbetrages ihrer Altersklasse unter der der Inflationsrate liegt. Absolut betrachtet kann diese Altersgruppe dennoch deutlich mehr Geld ausgeben, was mit Blick auf deren höheres Alter nur gerecht erscheint. Schließlich bieten sich Kindern unter 6 Jahren erheblich weniger Möglichkeiten, ihr Geld selbständig auszugeben als Volljährigen.

 

Gesetzliche Grundlage

Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft. Sie ist also von den Familiengerichten nicht zwingend anzuwenden und hat vielmehr den Charakter einer Richtlinie. Wieso die Familienrichter die Tabelle dennoch bei ihren Beschlüssen heranziehen, wird mit Blick auf die gesetzliche Grundlage für das Maß des Unterhalts deutlich. § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches formuliert zunächst in Absatz 1 den Maßstab des angemessenen Unterhalts, um in Absatz 2 nur ein wenig konkreter zu werden:

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Da dieser Absatz 2 etliche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist es einem Richter nahezu unmöglich, einen angemessenen Unterhaltsbetrag im Einzelfall zu definieren. Aufgrund dieser Problematik sind Familienrichter gerne dazu bereit, der Düsseldorfer Tabelle de facto Gesetzeskraft zu verleihen, indem sie die dort aufgeführten Beträge auf den ihnen vorliegenden Einzelfall anwenden.

Woran orientiert sich die Düsseldorfer Tabelle?

Die Idee der Düsseldorfer Tabelle existiert nunmehr seit 1962. Seitdem wurde sie häufig verändert. Dies ist zum einen der Umstellung der deutschen Währung von Deutscher Mark auf Euro, aber auch der allgemeinen Preissteigerung (Inflation) zu verdanken. Im Regelfall wurde die Tabelle zuletzt in Zeitabschnitten von jeweils zwei Jahren erneuert. Nun folgt die Änderung auf die letzte Erneuerung vom 1. Januar 2019 bereits nach einem Jahr.

Der Mindestunterhalt ist seit 2016 direkt an das Existenzminimum gekoppelt, damit Kinder nicht schlechter gestellt sind als beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld II. Wie sich der Mindestunterhalt bestimmt, hat das Justizministerium erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen (§ 1612a Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch). Da vom 1. Januar 2016 bis zum 1. Januar 2020 vier Jahre vergangen sein werden, muss das Justizministerium zum kommenden Jahr eine Rechtsverordnung erlassen, die den Mindestunterhalt festlegt. Aufgrund der Koppelung an die Düsseldorfer Tabelle, ändert diese sich folglich zum 1. Januar 2020.

Beim Lesen der Tabelle muss man sich zunächst am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen orientieren. Das Bruttoeinkommen, zu dem insbesondere Einkünfte aus selbständiger sowie aus in abhängiger Beschäftigung verrichteter Arbeit, Aktien oder Vermietung zählen, muss sodann von den Belastungen bereinigt werden. Belastungen sind insbesondere Steuern und Sozialabgaben. Der dabei herauskommende Endbetrag ist das sich in der linken Spalte befindliche Nettoeinkommen.

Je nach dem, wie alt das Kind ist, bemisst sich der genaue Unterhaltsbetrag. Mit höherem Alter steigt der Betrag der Unterhaltszahlung.

Der Bedarfskontrollbetrag in der Düsseldorfer Tabelle

Ganz rechts in der Tabelle steht der Bedarfskontrollbetrag. Hierbei handelt es sich um den Betrag, um den das vom anfänglichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltszahlung übrig Gebliebene nicht unterschritten werden darf. Der Bedarfskontrollbetrag kommt beispielsweise dann zur Anwendung, wenn die Mutter eines Kindes ein Nettoeinkommen von EUR 1.950 hat und ihrem Kind, das älter als 18 Jahre ist, Unterhalt in Höhe von EUR 557 zahlen muss. Da ihr dann weniger als EUR 1.400 übrig blieben, greift der Bedarfskontrollbetrag. Die Berechnung sieht dann folgendermaßen aus:

  1. EUR 1950 – EUR 557 = EUR 1393
    Vom Nettoeinkommen der Mutter wird der Unterhaltsbetrag in Abzug gebracht (Nettoeinkommen nach Abzug der Unterhaltszahlung).
  2. EUR 1393 – EUR 1400 = -7
    Mit dem Nettoeinkommen nach Abzug der Unterhaltszahlung wird nun der Bedarfskontrollbetrag verglichen, um zu ermitteln, ob eine Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags vorliegt.
  3. EUR 557 – EUR 7 = EUR 550
    Der Betrag, um den das Nettoeinkommen nach Abzug der Unterhaltszahlung den Bedarfskontrollbetrag unterschreitet, wird von dem Unterhaltsbetrag abgezogen.

Als Ergebnis erhält man einen neuen Unterhaltsbetrag. Der Gedanke hinter der Idee des Bedarfskontrollbetrags ist, im Sinne einer gleichmäßigen Einkommensverteilung einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltspflichtigen- und berechtigten herzustellen. Wenn die Mutter allerdings mit ihrem Nettoeinkommen in die erste Spalte rutscht, darf der Mindestunterhalt nicht unterschritten werden, sodass dann keine Verrechnung mit einem Bedarfskontrollbetrag erfolgen darf.

Unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle: Der Selbstbehalt

Nicht zu verwechseln mit dem Bedarfskontrollbetrag ist der Selbstbehalt, der unabhängig vom Bedarfskontrollbetrag gebildet wird. Da der Bedarfskontrollbetrag regelmäßig höher liegt als der Selbstbehalt, wird der Selbstbehalt für den Eigenbedarf vor allem beim Mindestunterhalt relevant. Da hier der Bedarfskontrollbetrag nicht greift, richtet sich der Mindestbetrag, den der Unterhaltsverpflichtete monatlich zur Verfügung haben muss, nach dem Selbstbehalt. Dieser wiederum wird bestimmt, indem der Grundbedarf nach Regelsatz (Hartz IV), Wohnkosten und 10 % dieses Betrages addiert werden. Bei nicht Erwerbstätigen lautet der Betrag EUR 960, bei Erwerbstätigen EUR 1.160.

 Düsseldorfer Tabelle – Tabellen in der Übersicht (Grafiken)

Tabelle A – Kindesunterhalt

Duesseldorfer Tabelle 2020 - A - Kindesunterhalt

Tabellen Anhang Zahlbeträge

Düsseldorfer Tabelle 2020 Zahlbeträge 1 - 4 Kinder

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