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Bei Scheidung: Berliner Testament unwirksam


Ein sogenanntes Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen, ist nach der Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg gem. Beschluss vom 26.09.2018 im Falle der Ehescheidung unwirksam.
Ein Testament ist auch dann unwirksam, wenn zudem Zeitpunkt an dem ein Ehegatte stirbt, die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Verstorbene zuvor die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass die Eheleute beim Abfassen des Testaments auch im Fall der Scheidung die Gültigkeit des gemeinschaftlichen Testamentes festlegen wollten.
In dem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein gemeinschaftliches, ein sogenanntes Berliner Testament verfasst, das den jeweils Überlebenden zum Alleinerben macht.
Später trennten sich die die Eheleute und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte; die Ehefrau sollte leer ausgehen.
Später reichte diese die Scheidung ein wobei der Ehemann der Scheidung zustimmte. Im weiteren Verlauf haben die Eheleute zunächst das Scheidungsverfahren ausgesetzt, um im Rahmen eines Mediationsverfahrens zu überdenken, ob nicht doch eine Fortsetzung der Ehe in Betracht kommt, als kurz darauf der Ehemann starb.
Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten sich sodann um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Bereitschaft zur Durchführung des Mediationsverfahrens nicht zur Folge hat, dass die zuvor erklärte Zustimmung zur Ehescheidung entfalle.
Dies kann nur dann gelten, wenn klargestellt würde, dass die Ehe auch weiterhin Bestand haben soll.