Trennung ohne Ehe – Welche Rechte haben unverheiratete Paare?

Trennung ohne Ehe -Welche Rechte gelten für unverheiratete Paare?

Trennung ohne Ehe -Welche Rechte gelten für unverheiratete Paare?Heutzutage entscheiden sich viele unverheiratete Paare bewusst gegen eine Ehe. Solange die Beziehung funktioniert und der Trauschein für beide keine große Rolle spielt, gibt es für viele keinen Grund, sich dennoch verheiraten zu lassen. Doch gelten in so einer Lebensgemeinschaft die gleichen Rechte wie bei einer Ehe? Was passiert wirklich, wenn ein eventuell langjähriges unverheiratetes Paar sich trennt?

Viele sind überrascht, was für Unterschiede es rechtlich tatsächlich gibt, sowohl beim Zugewinnausgleich, dem gesetzlichen Unterhalt als auch bei den generellen Eigentumsfragen nach gemeinsamen Anschaffungen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Sie als unverheiratetes Paar dennoch haben und auch, wie Sie sich rechtzeitig absichern können.

Gemeinsame Kinder – Welcher Partner hat welche Rechte?

Besonders bezüglich der gemeinsamen Kinder gibt es viele Irrtümer in der Gesellschaft. Bei unverheirateten Paaren erhält grundsätzlich die Mutter nach der Geburt automatisch das alleinige Sorgerecht. Bevor der Vater jedoch das Sorgerecht geltend machen kann, muss die Vaterschaft rechtlich festgestellt werden. Dafür ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, welche entweder bereits vor der Geburt oder danach beim Jugend- oder Standesamt erklärt werden kann. Erst daraufhin können weitere Rechte wie das gemeinsame Sorgerecht beantragt oder vereinbart werden. Falls der biologische Vater oder Partner dann mitentscheiden möchte, muss die Mutter eine Sorgeerklärung abgeben oder ein Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht bestimmen. Nach der Trennung kann dieses Sorgerecht auch weiterhin bestehen bleiben. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann dieses jedoch auch genauso wieder vom Gericht entzogen werden.

Wenn ein Elternteil die Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht verweigert, dann kann der andere Elternteil diese gerichtlich beantragen. Sofern keine schwerwiegenden Gründe wie Gewalt oder Vernachlässigung vorliegen, bestehen gute Chancen, dass ein derartiger Antrag bewilligt wird.

Beim Umgangsrecht gilt etwas anderes. Das Kind hat ein Recht auf Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater. Falls es hierbei zu Streitigkeiten innerhalb des getrennten Paares kommt, kann ein Jugendamt ebenfalls eine Lösung herbeiführen. Ein weiterer wichtiger Punkt für unverheiratete Paare ist außerdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Damit wird geregelt, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt und wer über Umzüge oder Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidet. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen derartige grundlegende Fragen jedoch meistens gemeinsam abgestimmt werden oder es kann sogar bis zu einer Streitschlichtung vor einem Familiengericht kommen.

Wie ist der Unterhalt geregelt?

Für unverheiratete Paare ist der Kindesunterhalt der wichtigste Unterhalt. Unabhängig von dem Beziehungsstatus der Eltern hat jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1601 BGB. Das Elternteil, bei welchem das Kind lebt oder welches das Kind überwiegend betreut, ist finanziell nicht unterhaltspflichtig. Die Höhe des Barunterhalts für das andere Elternteil richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig von dem Nettoeinkommen des Betroffenen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der weiteren Unterhaltspflichten. Abschließend kann man also sagen, dass es bei dem Kindesunterhalt keinerlei Unterschiede zu verheirateten Paaren gibt.

Zusätzlich ist für unverheiratete Paare der sogenannte Betreuungsunterhalt gemäß § 1615I BGB von hoher Bedeutung. Damit soll sichergestellt werden, dass das betreuende Elternteil finanzielle Unterstützung erhält. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch 3 Jahre, aber er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden. Auf der anderen Seite gibt es im Gegensatz zu den verheirateten Paaren keinen Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Nachteile. Dazu gehört ebenfalls der Aufstockungsunterhalt. Insgesamt dient dieser Unterhalt schließlich nur der Sicherstellung der Betreuung des Kindes. Einen Trennungsunterhalt gibt es für unverheiratete Paare ebenfalls nicht.

Was passiert mit dem Eigentum und Vermögen?

Grundsätzlich behalten beide Ehepartner ihr eigenes Vermögen. Die sogenannten Zugewinnausgleiche gibt es nur nach einer Scheidung einer Ehe. Anders ist das bei Sachen, die gemeinsam gekauft wurden, zum Beispiel wenn beide im Vertrag oder Grundbuch stehen und es dementsprechend rechtlich beiden gehört. Die Teilung des Eigentums kann dann entweder durch eine Vereinbarung oder eine Teilungsversteigerung geregelt werden. Bei einer gemeinsamen Immobilie wird das Miteigentum nach den jeweiligen Anteilen berechnet. Hierbei gibt es nach der Trennung auch mehrere Möglichkeiten, wie man das handhabt. Neben dem Verkauf kann auch die Übernahme durch einen der Partner stattfinden, wobei dieser die entsprechende Ablöse an den ehemaligen Partner zu zahlen hat. Generell ist es für eine einfachere Trennung vorteilhaft, die Kontoauszüge und Quittungen, bei den größeren Anschaffungen wie Möbeln oder Autos, aufzubewahren. Die vorherige schriftliche Regelung verhindert zudem langwierige und teure Streitigkeiten.

Was für finanzielle Absicherungen gibt es für unverheiratete Paare?

Für die Absicherung in derartigen Fällen gibt es für unverheiratete Paare verschiedene vertragliche Möglichkeiten. Der Partnerschaftsvertrag ist vergleichbar mit dem Ehevertrag für verheiratete Paare. Damit wird die genaue Aufteilung der Immobilien, Einlagen und Kredite bei der Trennung festgehalten. Dazu gehören auch die Vereinbarung zu gemeinsamen Konten und die monatlichen Zahlungsbeiträge. Aufgrund von fehlenden gesetzlichen Schutzmechanismen wie dem Ehegattenunterhalt oder dem bereits angesprochenen Zugewinnausgleich wird er für unverheiratete Paare als noch elementarer als der Ehevertrag bei verheirateten Paaren angesehen. Ungerechte finanzielle Folgen für einen der Partner können nach der Trennung mit diesem Partnerschaftsvertrag weitestgehend verhindert werden. Des Weiteren können die Altersvorsorge, Rentenfragen, Regelungen im Krankheits- oder Todesfall oder auch die Haushaltsführung und andere laufende Kosten inkludiert werden. Insgesamt ist er ein zentrales Instrument, womit sich unverheiratete Paare ohne Trauschein rechtlich absichern können.

Andere wichtige Instrumente, die besonders im Trennungsfall relevant werden, sind generelle Wohn- und Mietverträge, Darlehensverträge bei gemeinsamen Anschaffungen und auch Gesellschaftsverträge. Diese Gesellschaftsverträge sorgen bei gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten für klare Regelungen bezüglich der Beteiligung, Pflichten und auch Rechte. Unten wird einmal beschrieben, wie unklare Eigentums- oder Ausgleichsansprüche nach einer Trennung konkret bei einer gemeinsamen Firma verhindert werden können.

Weitere Absicherungsmöglichkeiten sind zum Beispiel Vorsorgevollmachten oder auch Patientenverfügungen. Damit wird dem dann ehemaligen Partner eine Handlungsvollmacht erteilt, was ohne Heirat aufgrund eines fehlenden gesetzlichen Entscheidungsrechts nicht möglich wäre.

Wieder mehr auf das Eigentum und Vermögen bezogen kann auch ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt werden. Schließlich erben unverheiratete Paare grundsätzlich nichts von ihrem ehemaligen Partner. Diese Vertragsart kann sicherstellen, dass der ehemalige Lebensgefährte im Todesfall dennoch etwas vom Vermögen erhält.

Sonderfall: Gemeinsame Firma

Anders als bei einer Ehe gibt es für unverheiratete Paare keine gesetzlichen Auffangmechanismen bei gemeinsamen wirtschaftlichen Aktivitäten. Rechtlich gesehen agieren sie wie „normale“ Geschäftspartner miteinander. Deswegen ist es besonders wichtig, dass ein vernünftiger Gesellschaftsvertrag existiert. Das automatisch geltende GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führt nach der Trennung häufig zu unzureichenden Ergebnissen. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Beteiligungsverhältnisse, die Mitspracherechte, die Entscheidungsbefugnisse, die Einlagepflichten, die Haftungsanteile, die Arbeits- und Rollenverteilung im Unternehmen und zuletzt auch die Regelungen für einen Trennungsfall. In diesen Regelungen müssen zum Beispiel die Abfindungszahlungen enthalten sein, sobald ein Partner ausscheidet. Zudem könnten Wettbewerbsverbote, Verbote oder die Erlaubnis der Fortführung des bisherigen Unternehmens durch einen Partner oder auch eine generelle Bewertung für den Unternehmensanteil durch einen externen Gutachter darin geregelt sein. Auch der Umgang mit dem gemeinsamen Firmenvermögen spielt eine wichtige Rolle.

Schlussfolgernd ist wichtig zu erwähnen: Aufgrund der fehlenden familienrechtlichen Schutzmechanismen kann eine derartige geschäftliche Trennung schnell existenzielle Folgen mit sich bringen. Es kann ansonsten sogar zu einer Handlungsunfähigkeit des Unternehmens kommen. Ein professionell aufgesetzter Gesellschaftsvertrag sorgt deshalb gerade für unverheiratete Paare für die notwendige rechtliche Stabilität, um die private und die unternehmerische Ebene ordentlich voneinander zu trennen.

Praxistipps

  • Schriftliche Reglungen großer Anschaffungen
  • Prüfung des Mietvertrages (Eintragung beider)
  • Aufbewahrung von Quittungen und Kontoauszügen
  • Meidung gemeinsamer Kredite
  • Gemeinsame Sorgeerklärung bei Kindern
  • Prüfung des Grundbuchstatus
  • Evtl. Partnerschaftsvertrag

Fazit

Unverheiratete Paare besitzen nicht dieselben rechtlichen Absicherungen wie Ehepaare, wodurch eine frühzeitige Organisation notwendig ist. Insbesondere bei gemeinsamen Kindern, Vermögen und eventuell sogar Unternehmen sollten zur Vermeidung von Konflikten deutliche vertragliche Regelungen getroffen werden. Dadurch können beide Partner im Trennungsfall geschützt werden. So minimieren unverheiratete Paare das Risiko, auch ohne einen Trauschein. Schlussfolgernd haben unverheiratete Paare mehr Gestaltungsspielraum, welcher sich durch klare Regeln, Verträge und Absprachen sinnvoll nutzen lässt.