Trennung zum Jahresende – Die 7 größten Steuerfehler
Wer sich zum Jahresende trennt, darf die damit einhergehenden steuerlichen Folgen nicht unterschätzen. Gerade zum Jahreswechsel entscheidet oft nur dieser eine Tag darüber, ob Steuervorteile erhalten bleiben oder eben nicht. Insbesondere Fehler bei der Steuerklasse, dem Unterhalt oder auch bei Vermögensübertragungen können schnell zu bis zu fünfstelligen Nachzahlungen führen. Problematisch ist dabei vor allem, dass viele Fehler später nicht mehr korrigierbar sind. Im folgenden Beitrag werden Ihnen die 7 größten Steuerfehler präsentiert und auch, wie Sie diese vermeiden können.
Die 7 größten Steuerfehler
1. Fehler: Falsche oder verspätete Angabe des Trennungszeitpunkts
Dieser erste Steuerfehler ist einer der häufigsten und teuersten Steuerfehler bei einer Trennung, weil der Trennungszeitpunkt steuerlich eine wichtige Rolle spielt. Dadurch wird entschieden, ob Ehegatten noch zusammenveranlagt werden dürfen (2. Steuerfehler), welche Steuerklasse gilt (3. Steuerfehler), ob Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind (4. Steuerfehler), ob bestimmte Vermögensübertragungen steuerlich begünstigt werden und ob eventuell das Finanzamt bestimmte Vorteile wieder rückwirkend aberkennt.
Sobald die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens einer der Partner die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will, liegt steuerlich eine sogenannte Trennung vor. Wichtig zu sagen ist hierbei, dass nicht das Datum der Scheidung, sondern das des tatsächlichen Trennungszeitpunkts entscheidend ist. Doch warum passieren hier so viele Steuerfehler?
Häufig dokumentieren Paare den Zeitpunkt überhaupt nicht oder sind sich uneinig, wann die tatsächliche Trennung erfolgt ist. Außerdem geben viele bewusst den Zeitpunkt zu spät an, da sie schließlich noch freundlich miteinander waren oder um gewisse Steuervorteile zu behalten. Gerade bei Streitigkeiten prüft das Finanzamt diesen Punkt jedoch genauer. Das Resultat aus diesen Fehlern sind hohe Nachzahlungen und zusätzliche rechtliche Risiken.
2. Fehler: Gemeinsame Steuererklärung trotz Konflikte
Dieser Steuerfehler ist ebenfalls weit verbreitet, da die gemeinsame Steuererklärung zunächst finanziell sinnvoll erscheint. Sowohl rechtlich, als auch praktisch birgt sie jedoch erhebliche Risiken. Im Jahr der Trennung dürfen Ehepartner sich noch gemeinsam veranlagen, solange sie noch nicht dauernd getrennt gelebt haben. Problematisch wird diese gemeinsame Steuererklärung jedoch bei Konflikten. Die Zusammenveranlagung sorgt für eine gesamtschuldnerische Haftung beider Ehepartner, eine mögliche Verlangung des gesamten Betrages von nur einem Partner vom Finanzamt und die Verantwortlichkeit beider für alle Angaben, auch die des ehemaligen Partners. Schlussfolgernd kann einer für die falschen Angaben des anderen belangt werden und generell müssen zivilrechtliche Ansprüche bei der unklaren Verteilung von Steuererstattungen separat durchgesetzt werden. Streitereien führen häufig auch dazu, dass ein Partner die Unterlagen nicht herausgibt oder gar nicht erst unterschreibt. Der steuerliche Vorteil kann aufgrund der Konflikte, bestimmten Nachzahlungen oder Haftungsrisiken schnell an Bedeutung verlieren.
Solange eine Kommunikation sachlich möglich ist, eine gewisse Transparenz besteht und auch das Vertrauen noch vorhanden ist, ergibt eine gemeinsame Steuererklärung weiterhin Sinn. Insbesondere eine schriftliche Vereinbarung kann diesen gesamten Prozess vereinfachen. Bei diesem Steuerfehler wird einem bewusst, dass bei der Trennung emotionale Konflikte und steuerliche Entscheidungen häufig miteinander vermischt werden. Die langfristigen Risiken können dabei dann schnell übersehen werden.
3. Fehler: Falsche Steuerklasse
Wichtig zu wissen ist erstmal, dass die Ehepartner im Jahr der Trennung die bisherigen Steuerklassen weiter nutzen dürfen. Das ist unabhängig davon, wann im Jahr sie sich getrennt haben. Dementsprechend muss die Steuerklasse nicht immer sofort geändert werden. Ab dem 01.01. des Folgejahres muss die Steuerklasse jedoch dann geändert werden. Beide Expartner haben daraufhin im nächsten Jahr die Steuerklasse I oder auch die Steuerklasse II, wenn ein Elternteil das Kind durchgehend betreut und Anspruch auf einen Entlastungsbetrag hat. Der klassische Steuerfehler ist hier, dass die alte Kombination der Steuerklassen weiterhin genutzt wird, auch wenn die Scheidung noch nicht durch ist. Dieser Steuerfehler fällt bei einer Steuerprüfung oder Steuererklärung direkt auf. Die Folge daraus ist, dass das Finanzamt die Steuerklasse automatisch ändert und häufig eine hohe Steuernachzahlung fordert. Der Grund dafür ist, dass die Steuerklassen einer Ehe für den besser verdienenden Partner finanziell sehr vorteilhaft sind, jedoch dieser Vorteil ohne die Ehe kein Bestandsrecht mehr hat. Eine frühzeitige Umstellung schafft zudem Planungssicherheit für das Folgejahr, nämlich indem feststeht, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt dann einbehalten wird.
4. Fehler: Unterhaltszahlungen nicht steuerlich nutzen
Vielen getrennten oder geschiedenen Paaren ist nicht bewusst, dass Unterhaltszahlungen unter gewissen Umständen steuerlich absetzbar sein können. Diese erhebliche Steuerersparnis entgeht vielen somit.
Es gibt zwei Wege, wie man den Unterhalt steuerlich geltend machen kann. Der erste ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr.1 EStG. Dieser hat die Voraussetzungen, dass es eine Zahlung an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sein muss, es bedarf der Zustimmung des Expartners in Form eines Formulars und der Expartner muss die Zahlungen zusätzlich als Einkommen versteuern. Der Vorteil daraus ist, dass der zahlende Partner im Kalenderjahr bis zu 13.805€ Steuern plus Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge einsparen kann. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltsempfänger jedoch die Steuern für den Unterhalt zahlen.
Der zweite Weg sind die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a EStG. Dafür ist nur der Unterhalt an den Expartner oder eine nahestehende Person nötig. Des Weiteren bedarf es hierbei keiner Zustimmung und der Expartner muss auch nichts versteuern, jedoch ist der steuerliche Vorteil hier etwas geringer. Welche Variante schlussendlich für das Paar günstiger ist, hängt von der individuellen Einkommenssituation ab und sollte vorab durchgerechnet werden.
Aufgrund dieser angesprochenen Unwissenheit verschenken viele Paare im Jahr mehrere tausend Euro.
5. Fehler: Immobilienverkauf ohne Steuerprüfung
Häufig kommt es vor, dass Menschen ihre Immobilie verkaufen, ohne vorher zu prüfen, ob dabei eventuell zusätzliche Steuern anfallen. Bei einer Trennung passiert das oft plötzlich oder auch aus emotionalem Druck heraus. Daraus kann eine Spekulationssteuer oder Einkommenssteuer entstehen. Diese Kosten können einen in einer finanziell sowieso schwierigen Trennungsphase umso härter treffen. Mit der Spekulationssteuer wird die 10-Jahres-Spekulationsfrist angesprochen. Viele glauben, dass der Immobilienverkauf automatisch steuerfrei ist, da die beiden schließlich in dieser Immobilie gewohnt haben. Davon ist jedoch nur auszugehen, wenn einer der Ehegatten die Immobilie im Verkaufsjahr und in den zwei Vorjahren selbst bewohnt hat. Das Resultat bei einer Trennung ist dann, dass die Immobilie nicht mehr als selbstgenutzt zählt, wenn einer der Partner auszieht und der Verkauf wird wieder steuerpflichtig. Anders ist es, sobald die 10 Jahre abgelaufen sind. Außerdem ist hierbei wichtig zu beachten, dass für jeden Ehepartner separat geprüft wird, ob für ihn oder sie ein steuerfreier Verkauf möglich ist.
Zusätzlich darf man nicht unterschätzen, wie stark der Immobilienwert in den letzten Jahren durchschnittlich gestiegen ist. Durch die Steuerverpflichtung kommt es dann schnell zu bis zu fünfstelligen Nachzahlungen. Der angesprochene zeitliche Druck ist ebenfalls ein wichtiger Punkt. Die Paare wollen häufig die Vermögensauseinandersetzung beenden, die Auszahlungen regeln und den Kredit ablösen, wodurch die steuerliche Beratung eventuell in den Hintergrund rückt.
6. Fehler: Vermögensübertragung als „Schenkung“ übersehen
Besonders bei einer Trennung kommt es häufig zu Vermögensverschiebungen zwischen den ehemaligen Partnern. Das betrifft die gemeinsame Immobilie inklusive der Ausgleichszahlungen, die Bereinigung der Konten oder auch die Übertragung wertvoller Gegenstände wie zum Beispiel Auto oder Schmuck. Dabei übersehen viele Paare einen typischen Steuerfehler. Derartige Vermögensübertragungen können steuerlich als Schenkung gelten und führen zu erheblichen Steuerfolgen.
Bei verheirateten Paaren gilt ein hoher Schenkungssteuer-Freibetrag in Höhe von 500.000€. Nach der Trennung entfällt jedoch dieser Vorteil und es gilt nur noch der geringe Freibetrag für „sonstige Personen“ in Höhe von 20.000€, was einen immensen Unterschied darstellt. Generell ist wichtig zu sagen, dass eine Schenkung vorliegt, wenn der eine Partner dem anderen etwas unentgeltlich überträgt und dadurch beim Empfänger eine Bereicherung entsteht. Das Finanzamt prüft hier teilweise sehr genau, ob ein ehemaliges Paar die plötzliche Schenkungsteuerpflicht nicht bedacht hat. Die Annahme, dass eine private Regelung niemand merkt, ist falsch und wird häufig mit Nachzahlungen bestraft. Insbesondere bei Immobilienübertragungen tritt dieser Steuerfehler nach einer Trennung auf.
7. Fehler: Entscheidung nicht vor dem 31.12. Getroffen
Dieser Steuerfehler tritt offensichtlich besonders häufig bei Trennungen zum Jahresende auf. Im Steuerrecht richten sich die Folgen strikt nach dem Kalenderjahr. Dementsprechend entstehen diese Wirkungen auch nicht rückwirkend, sondern knüpfen wirklich erst an den Stand zum 31.12. an. Bei vielen Trennungen wird das zum Problem, weil diese Entscheidungen emotional aufgeschoben werden und die Paare erst einmal Ruhe voneinander haben wollen. Dadurch werden diese steuerlichen Fristen immer mal wieder übersehen. Das Paar muss bis zum 31.12. mehrere Entscheidungen treffen. Die Wahl der Veranlagungsart, die Steuerklasse für das Folgejahr, die Unterhaltsvereinbarungen, die Vermögensübertragungen und auch die Immobilienentscheidungen.
Durch diesen typischen Steuerfehler entstehen auch die bereits genannten typischen Folgen. Dazu gehören der Verlust von Steuervorteilen, unnötige Nachzahlungen, Doppelbelastungen, fehlende Gestaltungsmöglichkeiten und häufig leider auch zusätzliche Konflikte mit dem ehemaligen Partner. Dieser Steuerfehler ist zu großem Teil mit allen anderen zuvor genannten verbunden, jedoch ist hier wichtig herauszustellen: Was nicht bis zum 31.12. entschieden ist, ist verloren. Es ist kein eigener Steuertatbestand, sondern ein Zeit- und Organisationsfehler.
Checkliste „Was muss ich bei einer Trennung steuerlich beachten“
- Steuerklassen prüfen
- Immobilienverkauf steuerlich prüfen
- Unterhalt steuerlich optimieren
- Dokumentation des Trennungszeitpunkts
- Wichtige Entscheidungen rechtzeitig vor dem 31.12. treffen
- Steuerveranlagungsart für das Trennungsjahr festlegen
- Vermögensauseinandersetzung steuerlich dokumentieren
Fazit
Eine Trennung hat, wie Sie sehen, nicht nur emotionale, sondern auch steuerliche Folgen für das Paar. Viele dieser oben genannten Steuerfehler entstehen aus Unwissenheit, Zeitdruck und dem Wunsch, weiteren Konflikten aus dem Weg zu gehen. Gerade zum Jahresende können falsche oder verspätete Entscheidungen jedoch zu starken finanziellen Nachteilen führen.
Schlussfolgernd kann eine rechtzeitige steuerliche Beratung helfen, diese unnötigen Nachzahlungen zu vermeiden und die Risiken zu reduzieren.







Ihren Scheidungsantrag können Sie bei Online-Scheidung-Deutschland.de zu den geringstmöglichen Kosten und mit unserer So schnell & günstig wie möglich“ Garantie einreichen: