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Härtefallscheidung - Informationen

Flucht aus der Horrorehe? – die Härtefallscheidung!


Nicht immer enden Ehen friedlich und im Einvernehmen. Mitunter ist die Scheidung das Ende einer harten und heftigen Ehezeit für mindestens einer der beiden Ehegatten. Bevor die Scheidung erfolgen kann, muss erst das Trennungsjahr durchlebt werden. Es mag Fälle geben, in denen das Abwarten des Trennungsjahrs unzumutbar ist. In solchen Fällen ist die Härtefallscheidung denkbar. Doch wann kann sie beantragt werden?

Kernvoraussetzung der Härtefallscheidung findet sich in § 1565 Abs. 2 BGB. Demnach kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Daran sind strenge Anforderungen geknüpft. Beim Lesen dieser Norm fällt zugleich auf, dass Gründe, die in der eigenen Person liegen, keine Berücksichtigung finden.

Gründe, die die Fortsetzung der Ehe in einem Einzelfall als unzumutbar anerkannt wurden, können unter Umständen in einem anderen Fall wiederum nicht ausreichen. Es ist bei dem Antrag auf vorzeitige Scheidung immer eine umfassende Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller hinzutretenden Umstände notwendig.

 

Ankerkannte Gründe


Nachfolgend haben wir ein paar außergewöhnliche Härtefallgründe aufgelistet, die in der Rechtsprechung anerkannt wurden.

  1. Ehebruch
    Der Ehebruch allein ist heutzutage kein Härtegrund mehr. Hinzutreten müssen weitere erschwerende Umstände, um eine vorzeitige Scheidung zu rechtfertigen:

    Frau wird beim Fremdgehen schwanger! In einem Fall stellte ein Mann aufgrund der außerehelichen Beziehungen seiner Frau einen Antrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs. Die Begründung dafür war: Seine Frau ist beim Fremdgehen schwanger geworden. Das zuständige Gericht erkannte den Härtegrund an: Schon alleine wegen der drohenden gesetzlichen Vaterschaft (obwohl er eindeutig nicht der leibliche Vater ist) müsse sich der Ehemann vor Ablauf des Trennungsjahr von der Ehe lösen können dürfen. (OLG Hamm, Urteil v. 16.06.14, Az. 8 WF 106/14).

    „Jobwechsel“ nach Trennung: Was ist, wenn die Frau Prostituierte wird? In einem anderen Fall nahm die Ehefrau (ohne Einverständnis des Ehemanns) nach der Trennung die gewerbliche Prostitution auf. Der Ehemann sah in der Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs eine unzumutbare Härte und beantragte die Härtefallscheidung. Das zuständige Gericht teilte die Auffassung und gab dem Antrag statt (Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil v. 26.09.1995, Az. 5 WF 66/95).

    Ehebruch mit vorehelicher Tochter der Ehefrau! Es klingt, wie in einer Telenovela, aber hat sich tatsächlich so zugetragen: Ein Mann hat eine Affaire mit der vorehelichen Tochter seiner Frau gehabt. Dieser Ehebruch war für die Frau so schwerwiegend, dass das zuständige Gericht ein Fortsetzen der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs als unzumutbare Härte anerkannt hat.
  2. Körperliche Gewalt
    Körperliche Gewalt kann die Fortsetzung der Ehe bis zum Ende des Ablaufs des Trennungsjahrs unzumutbar werden lassen (FamRZ 1981, 127, 129). Dies gilt auch, wenn sich die körperlichen Misshandlungen widerholen oder sich gegen Familienangehörige wenden (OLG Stuttgart FamRZ 1988, 1276).

  3. Drohungen: „Ich bringe meine Frau um!“
    Auch Drohungen können unter Umständen dazu führen, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellen wurde. Vorausgegangen war ein Fall, indem der Ehemann nach der Trennung gegenüber Dritten immer wieder konkrete Drohungen aussprach, seine Noch-Angetraute ermorden zu wollen. Das Gericht sah darin einen Härtegrund. (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 18.01.01, Az. 9 UF 166/00)

  4. Alkoholismus
    Häufig und oft auch tragisch sind die Härtefallgründe, die in dem Alkoholismus des anderen Ehegatten gründen. Dabei ist umstritten, ob als Härtegrund ausreicht, dass der andere Ehegatte Alkoholiker (geworden) ist. Unter Umständen ist es nicht ausreichend, wenn der Alkoholismus des Ehegatten über Jahre erduldet wurde, wenn es an einem hinzutretenden erschwerenden Grund fehlt. Als ein unzumutbar wurde die Fortsetzung der Ehe anerkannt, als ein Ehegatte den Lebensunterhalt der Familie vertrunken hatte (OLG Schleswig NJW 1978, 51).


Kuriose vorgetragene aber nicht anerkannte Härtegründe


Es werden bei weitem nicht alle vorgetragenen Gründe als ausreichende Begründung der unzumutbaren Härte anerkannt.

  1. Die Scheinehe
    In einem Scheidungsverfahren beantragte ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Die Ehegatten waren die Ehe nur mit dem Zweck eingegangen, dem ausländischen Ehegatten zu einer Aufenthaltserlaubnis zu verhelfen. Bei der Ehe handelt es sich damit um eine typische Scheinehe. Jedoch hat zuständige das Gericht in dem Fall das bloße Vorliegen dieser Scheinehe nicht als Härtegrund anerkannt (FamG Hamm FamRZ 1982, 1073).

  2. Die offenbarte Homosexualität des Ehemanns
    Die offenbarte Homosexualität des einen Ehegatten stellt ebenfalls keinen Härtegrund dar. Eine 1975 geschlossene Ehe scheiterte Anfang der 2000er. Nach der Trennung offenbarte der Ehemann seiner Ehefrau seine Homosexualität. Offensichtlich geschockt beantragte die Ehefrau die vorzeitige Scheidung. Weder die erste Instanz noch die Beschwerdeinstanz sahen in der reinen Tatsache der Homosexualität des Ehemanns einen Härtegrund. Die Gesellschaft ist liberalisiert und die alleine das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz würde es verbieten einen Härtegrund anzunehmen. Weiterhin war das Gericht der Ansicht, dass in der Homosexualität des Ehemanns auch keine Missachtung der Frau als Geschlechtspartner zu sehen ist. Erleichternd und gegen den Antrag sprechend trat hinzu, dass der Mann in einem anderen Ort lebt und die Kinder der Beiden bereits erwachsen waren. (OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.12.2006, 10 WF 1526/06, Fundstelle: NJW-Spezial 2007, 296-297)

  3. Grobes Verhalten
    Nicht jeder Fall von groben Verhalten oder körperlicher Gewalt wurden als ausreichender Härtegrund anerkannt:

    „einmal ist keinmal?“ Ein Ehepaar trennte sich und zog in verschiedene Ortschaften. Bei einem wie-auch-immer gearteten Treffen eskalierte die Situation zwischen den beiden Parteien und der Mann schlug seine Frau. Das ist in diesem Fall für sich genommen kein Grund für eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB empfand das zuständige Gericht. Der Ehemann beteuerte, dass es sich um eine einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt hätte. Dies glaubte ihm auch das Gericht. (AG Kitzingen, Beschluss v. 15.06.2005, Az. 2 F 187/05, Fundstelle: BeckRS 2008, 24803)

    Misshandlung verziehen – „kann ja dann nicht so schlimm gewesen sein?!“ Der Umstand, dass die Ehefrau dem Ehegatten die körperliche Misshandlung ihr gegenüber verziehen hat, kann dazu führen, dass das Gericht eine Unzumutbarkeit des „Weiter-mit-einander-verheiratet-sein“ nicht anerkennt. Durch das Verzeihen der körperlichen Misshandlung kann sich ergeben, „dass die behaupteten Angriffe nicht als subjektiv derart unzumutbar angesehen [wurden], dass nun ein Abwarten des Trennungsjahrs nicht zumutbar wäre.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.16, Az. ZZ-13 WF 3/16).